Praktische Studienzeit
Rechtsgrundlage: § 18 SPO i.V.m. § 25 JAPO
Nach § 25 JAPO haben Studierende der Rechtswissenschaft in Bayern als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung einen Nachweis über ihre praktische Studienzeit (Pflichtpraktika) zu erbringen.
Alle Informationen zur Praktischen Studienzeit erhalten Sie im Merkblatt zur praktischen Studienzeit des Landesjustizprüfungsamtes